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Gesundheitsversicherung in der Türkei für die Auslander

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Gesundheitsversicherung in der Türkei für die Auslander
RA. Cihan Orhan RA. Cihan Orhan 19.04.2017

AC- UNIVERSAL ANWALTSKANZLEI
Büro       : Atatürk Bulvarı Batı Han İş Merkezi  No:151/ 501 Bakanlıklar-Ankara 06640 E-mail   : ra.orhan@yahoo.de Tel          : 0090 312 425 15 66 (pbx)Fax         : 0090 312 425 15 77Web-Site: www.cihanorhan.av.tr
Gesundheitsversicherung in der Türkei für die Ausländer (Die Abkommen zwischen der Schweiz und Türkei)
Das Gesetz für Sozialversicherungen und Allgemeine Gesundheitsversicherung mit Nr. 5510 trat am 1.10.2008 in Kraft und die Allgemeine Gesundheitsversicherung wurde zum ersten Mal anerkannt. Aber es wurde bei der Anwendung dieses Systems ein Übergangsprozess vorgesehen. Die Sozialversicherungsanstalt erklärt, dass dieser Übergangsprozess stand 1.1.2012 beendet wurde und dann alle Bürger in die Allgemeine Gesundheitsversicherung involviert wurden.
Außerdem können sich auch die ausländischen Bürger gemäß Artikel 60 dieses Gesetzes, die folgende Voraussetzungen tragen, im Umfang des Gesetzes mit der Nummer 5510 in der Türkei von der Allgemeinen Gesundheitsversicherung profitieren:
Es muss zwischen den Staaten Grundsatz der Gegenseitigkeit bestehen,Die Person muss eine Aufenthaltserlaubnis in der Türkei haben,Die Person muss sich ununterbrochen 1 Jahr in der Türkei aufhalten,Die Person muss keine Versicherung in einem Ausland haben,Die Person muss sich innerhalb von einem Monat ab 01.01.2012 durch die Arbeitsaufnahmeerklärung für Allgemeine Gesundheitsversicherung wenden und monatlich einen Beitrag im Verhältnis von 12%, zweifach der monatlichen Mindestgebühr(ung.213TL), zahlen.Ich will auch erklären, dass die ausländischen Bürger, die in der Schweiz versichert sind, nicht brauchen, sich im Umfang des genannten Artikels an die Anstalt zu wenden. Diese Personen werden sich gemäß der Vereinbarung zwischen der Türkei und der Schweiz über die Sozialversicherung von ihren vorigen Ansprüchen weiterprofitieren. Auch die in der Türkei versicherten Ausländer müssen sich nicht an die Anstalt wenden.
Durch die erwähnte Regelung im Gesetz und das von SGK(Sozialversicherungsamt) übermittelte Schreiben wurde versucht, zu beschaffen, dass die Ausländer, die in der Türkei oder im Ausland nicht versichert sind, sich von den Gesundheitshilfen profitieren.
Ich bin heute auch ins SGK gegangen und mit dem zuständigen Beamten gesprochen. Er hat auch diese Informationen mündlich beglaubigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Cihan ORHAN
 

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