Die Kündigungsfrist beim türkischen Arbeitsgesetz
Gemäß dem türkischen Arbeitsgesetz;
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen muss im Falle der Kündigung die andere Seite hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
Bestand das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer:
a) Weniger als sechs Monate, ist die Kündigung nach zwei Wochen, beginnend mit der auf die Kündigungsbenachrichtigung wirksam,b) Zwischen sechs Monaten und anderthalb Jahren (1,5), ist die Kündigung nach Vier Wochen, beginnend mit der auf die Kündigungsbenachrichtigung wirksamc) Zwischen anderthalb und drei Jahren, ist die Kündigung nach sechs Wochen, beginnend mit der auf die Kündigungsbenachrichtigung wirksam.d) Zwischen anderthalb und drei Jahren, ist die Kündigung nach sechs Wochen, beginnend mit der auf die Kündigungsbenachrichtigung wirksam.Die Fristen sind Mindestfristen und können durch Vertrag verlängert werden.
Welche Seite die Kündigungsfrist nicht einhält, muss Schadenersatz in Höhe des Entgelts für die Dauer der Frist leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Cihan ORHAN
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